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Rechtsberatung

Rechtsanwältin Bettina Diedrich, Expertin im Arbeitsrecht, berät Personen und Unternehmen branchenunabhängig auf allen Gebieten des Zeugnisrechts. Nutzer von PRAKTIKUMSZEUGNIS.DE können für einen Vorzugspreis eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Bei einer weiteren Beauftragung ist das übliche Honorar nach der Gebührenordnung zu vergüten. Im Folgenden beantwortet Frau RA Diedrich die fünf häufigsten Fragen aus der Erstberatung.

1) Habe ich Anspruch auf ein Praktikumszeugnis?

Anspruch auf ein Zeugnis haben alle Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, haupt- oder nebenberuflich tätigen Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden, Volontäre und Praktikanten. Rechtsgrundlage für das einheitliche Zeugnisrecht sind die im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften der §§ 630 BGB (allgemein für Arbeitnehmer), 73 HGB (für kaufmännische Angestellte), 133 GewO (für gewerbliche Arbeitnehmer) und 8 BbiG (für Auszubildende). Das Praktikumszeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Praktikanten. Auf Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. Letzteres gilt jedoch nicht für Praktikanten und Volontäre, die ein Pflichtpraktikum ableisten, weil dort nicht die zu leistenden Dienste im Vordergrund stehen, sondern die ins Studium integrierte Ausbildung. Es kann nur der Nachweis über die Tätigkeiten verlangt werden, nicht aber deren Bewertung. (BAG, 3. 9. 1998 – 8AZR 14/97, und 19. 6. 1974, BB 1974 S. 1210 (LS) = DB 1974 S. 1920 = AP Nr. 3 zu § 3 BAT)

2) Kann ich mein Zeugnis schon vor Beendigung des Praktikums verlangen?

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die ohne Kündigung auslaufen, muss der Arbeitgeber auf Wunsch drei Monate vor Ablauf des Vertrages ein Zeugnis ausstellen, damit Du Dich mit dem Zeugnis bewerben kannst. Wenn es sich um ein Pflichtpraktikum handelt und das Studium danach fortgesetzt wird ist es unproblematisch, da das Zeugnis in der Regel nicht vor Ablauf der Tätigkeit benötigt wird.

3) Was gehört in ein Praktikumszeugnis?

Ein Praktikumszeugnis sollte den gleichen Inhalt haben wie ein normales Arbeitszeugnis. Dieses baut sich wie folgt auf:

Leistungsteil (Beurteilung der Leistung und des Erfolges) Leistungsteil (Beurteilung des Sozialverhaltens) Schlussabsatz

• Lern- und Arbeitsbereitschaft

• Lern- und Arbeitsbefähigung

• Fertigkeiten und Kenntnisse

• Lern- und Arbeitsweise

• Lern- und Arbeitserfolg

• Herausragende Erfolge

• zusammenfassendes Leistungsurteil

• Verhalten zu Internen

• Verhalten zu Externen

• Sonstiges Verhalten/Ergänzungen

• Grund für Zeugniserstellung

• Dankesformel

• Schlussformel

• Unterschrift des Zeugnisausstellers mit Angabe von Rang und Kompetenz

• Ausstellungsdatum


4) Habe ich Anspruch auf die Dankes- und Bedauernsformel?

Üblicherweise werden wohlwollende Praktikumszeugnisse abgerundet durch eine Abschlussformel, die etwa lautet: „Wir bedauern, dass ... wir ihn/sie nicht in ein Angestelltenverhältnis übernehmen können und danken ihm/ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir ihm/ihr alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“ Dieser positive Schlusssatz ist durchaus geeignet, die Bewerbungschancen zu erhöhen, weil er jedes Arbeitszeugnis aufwertet. Wie das Bundesarbeitsgericht in einem neueren Urteil (BAG, Urteil vom 20. 2. 2001 – 9 AZR 44/00) feststellt, hat der Arbeitnehmer jedoch keinen einklagbaren Anspruch auf eine solche „Dankes- und Bedauernsformel“. Für Dich als Arbeitnehmer/Praktikant hat dieses Urteil die unangenehme Konsequenz, dass trotz Anspruchs auf ein „gutes“ Arbeitszeugnis (welcher z. B. in einer Zeugnisberichtigungsklage erstritten wurde) kein Anspruch auf die Abschlussformel besteht, obwohl ein Arbeitszeugnis ohne Abschlussformel in der Praxis oft als negativ beurteilt wird, weil bei späteren Bewerbungen aus deren Fehlen darauf geschlossen werden kann, dass das Arbeitsverhältnis mit erheblichen Verstimmungen geendet hat.

5) Soll ich das Praktikumszeugnis auch verlangen, wenn ich nach dem Praktikum vom Unternehmen übernommen werde?

Du solltest auf jeden Fall ein Zeugnis verlangen, damit man auch später noch Deine berufliche Entwicklung nachvollziehen kann.

Rechtsanwältin Bettina Diedrich
Linienstraße 126
10115 Berlin

Fon: 030/ 288 748 80
Fax: 030/ 288 748 89

mail@ra-diedrich.de
www.ra-diedrich.de

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